KG kippt Umlageklausel für Baukoordination und Bauschuttentsorgung
Das Kammergericht (KG) hat eine vom Auftraggeber gestellte 1%-Umlageklausel für „Baukoordination und Bauschuttentsorgung“ in einem Bauvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle unterworfen und wegen Intransparenz nach § 307 BGB für unwirksam erklärt. Die Klausel war Teil eines standardisierten Verhandlungsprotokolls. Ein individuelles Aushandeln konnte die darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeberseite nicht belegen. Das Gericht betont, dass es sich nicht um eine AGB-feste Preisabrede, sondern um eine kontrollfähige Umlageklausel handelt. Bereits die fehlende Klarheit zur Reichweite und Bemessungsgrundlage führt zur Unwirksamkeit. Damit bestätigt das KG seine Linie zu vergleichbaren Umlageklauseln und stellt klar, dass pauschale, nicht ausgehandelte Umlagen für Koordination/Entsorgung regelmäßig an den Transparenz- und Kontrollmaßstäben des AGB-Rechts scheitern (§ 307 BGB).
Umlageklauseln verlagern beim Bauvertrag Zusatzkosten (etwa Baustrom, Bauwasser, Bauheizung, Koordinationsaufwand) oder Preisrisiken (Material?/Lohnkosten, Indexierung) auf den Vertragspartner. Sie sind daher nur wirksam, wenn sie als transparente Preisabreden die Risikoverteilung klar und vorhersehbar regeln und keine einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung typischer Unternehmerkosten bewirken. Bei AGB unterliegen solche Klauseln der Inhalts- und Transparenzkontrolle des § 307 BGB. Kostentragungstatbestände müssen daher eindeutig beschrieben sein (Art, Umfang, Auslöser, Berechnungsmethode, Kontrollierbarkeit). Pauschale oder intransparente Umlagen für allgemeine Baustellen- und Unternehmensgemeinkosten oder unvorhersehbare „externe“ Preisrisiken scheitern daher regelmäßig an § 307 Abs. 1 und 2 BGB.