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Datenschutzbehörde veröffentlicht Handlungshinweise zum KI-Training bei Meta

Datenschutzbehörde veröffentlicht Handlungshinweise zum KI-Training bei Meta

Meta plant ab dem 27. Mai 2025, öffentliche Nutzerinhalte von seinen Plattformen in Europa – einschließlich der EU und des EWR – für das Training seiner KI-Dienste, wie etwa den Meta-AI-Chatbot und Sprachmodelle wie Llama, zu verwenden. Die Ankündigung hat europaweit Datenschutzbehörden und Verbraucherschutzverbände auf den Plan gerufen. So warnt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nutzer dahingehend, dass Trainingsdaten unwiderruflich in KI-Modelle einfließen und ihr Einfluss nach dem heutigen Stand der Technik nicht mehr aus den Modellen entfernt werden kann.

Die norwegische Datenschutzbehörde (Datatilsynet) hat als eine der ersten konkrete Handlungsempfehlungen für Nutzer veröffentlicht. Sie stellt klar, dass Meta sich bei der Datenverarbeitung nicht auf eine Einwilligung, sondern auf ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO beruft. Nach Ansicht der Behörde ist jedoch fraglich, ob dieses Vorgehen mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung vereinbar ist und ob die Interessen und Rechte der Nutzer tatsächlich ausreichend berücksichtigt werden.

Ein zentrales Thema ist die Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, etwa Bildaufnahmen von Kindern, die von volljährigen Nutzern gepostet wurden. Hierzu betont die Verbraucherschutzzentrale NRW, dass ein pauschaler Verweis auf das berechtigte Interesse nicht ausreiche und für die Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DS-GVO eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich sei. Das von Meta angebotene Opt-Out wird als unzureichend angesehen.

Die norwegische Behörde informiert zudem darüber, wie Nutzer der Verwendung ihrer Daten zum KI-Training widersprechen können. Hierfür stellt sie Links zu den entsprechenden Formularen bei Instagram und Facebook bereit. Ein Widerspruch ist ohne Begründung möglich, gilt jedoch nur für eigene Inhalte und nicht für von Dritten gepostete Bilder, auf denen der Betroffene abgebildet ist.

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist weiterhin Gegenstand intensiver Prüfung. Neben der norwegischen Behörde äußern auch andere nationale Datenschutzbehörden wie die belgische und die niederländische erhebliche Bedenken, verweisen jedoch hinsichtlich der Zuständigkeit auf die irische Datenschutzbehörde (DPC), mit der sie eng zusammenarbeiten.

Hintergrund ist, dass die DPC im Juni 2024 das Vorhaben von Meta zunächst gestoppt hatte. Meta sieht sich jedoch durch die Stellungnahme 28/2024 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom Dezember 2024 in seiner Rechtsauffassung bestätigt und setzt das Vorhaben nun fort.

Fazit: Die geplante Nutzung öffentlicher Nutzerinhalte durch Meta zum Training von KI-Modellen bleibt rechtlich umstritten. Nutzer sollten sich über ihre Widerspruchsmöglichkeiten informieren und prüfen, ob und wie sie der Verwendung ihrer Daten widersprechen möchten. Die weitere Entwicklung und die Reaktionen der europäischen Datenschutzbehörden bleiben - insbesondere in Bezug auf die deutschen Datenschutzbehörden - abzuwarten.