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OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 – 10 U 113/24

Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ (Schwarzgeldabrede) ein „Dauerbrenner“ in der gerichtlichen Praxis!

Die sog. „Ohne-Rechnung-Abrede“ (auch Schwarzgeldabrede) beschäftigt immer wieder die Gerichte und war jüngst erneut Gegenstand eines Gerichtsverfahrens vor dem OLG Brandenburg.

Zunächst zum rechtlichen Hintergrund: Die „Ohne?Rechnung?Abrede verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und führt als Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags nach § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen steuerliche Pflichten verstößt und der Besteller dies kennt und zu seinem Vorteil ausnutzt. Eine nachträglich getroffene „Ohne?Rechnung?Abrede“ macht einen ursprünglich wirksamen Vertrag insgesamt nichtig; eine isolierte Betrachtung der Abrede scheidet aus.

Mit der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH wird nicht nur der Unternehmer, sondern auch der Besteller für sein Verhalten sanktioniert. Wegen der Nichtigkeit des Vertrages entfallen die Mängelrechte des Bestellers. Der Unternehmer verliert hingegen seinen Werklohnanspruch. Bereicherungsrechtlich gilt beiderseitig § 817 S. 2 BGB: Daher erhält der Unternehmer auch keinen Wertersatz; der Besteller erhält den bereits gezahlten Werklohn nicht zurück.

Im Fall des OLG Brandenburgs wurde der Unternehmer durch den Besteller (beide waren Nachbarn) mündlich beauftragt, diverse Arbeiten zur Errichtung eines Pools zu erbringen. Der Unternehmer stellte dem Besteller zunächst nur die Materiallieferung in Rechnung. Die Arbeitsleistung wurde hingegen in bar erbracht. Nachdem Mängel am Pool auftraten und der Unternehmer trotz Fristsetzung die Mängel am Pool nicht beseitigt hat, ließ der Besteller die Mängel durch ein Drittunternehmen beseitigen und forderte den Unternehmer zur Zahlung der Ersatzvornahmekosten auf.

Ohne Erfolg! Das OLG Brandenburg war der Auffassung, dass der Werkvertrag zwischen den Parteien aufgrund der „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig ist. Hierfür spreche die nachbarschaftliche Beziehung, das Fehlen eines schriftlichen Auftrages und die Barzahlung der Arbeitsleistung. Das Besondere an dem Fall bestand darin, dass das Gericht – trotz übereinstimmenden Parteivortrags, dass keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen wurde – eine derartige Abrede angenommen und eine Nichtigkeit des (gesamten) Vertrages bejaht wurde. Vom OLG Brandenburg wurde explizit klargestellt, dass es für die Annahme einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ nicht erforderlich ist, dass sich eine Partei darauf beruft. Vielmehr kann das Gericht bei Vorliegen entsprechender Indizien und entgegen dem unstreitigen Parteivortrag eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ annehmen. Zwar ist dies nicht unumstritten (anders beispielsweise KG, IBR 2017, 717). Gleichwohl sollten die Parteien bei bestehenden Indizien das Risiko der Annahme einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ durch das Gericht von Amts wegen im Blick behalten.