Aktuelles

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021 - 7 U 12/20

Vergütungsanspruch auch bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle!

Das OLG Köln hat in einer Entscheidung am 16.12.2021 (Aktenzeichen: 7 U 12/20) festgestellt, dass Verträge eines Betriebes, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist – obwohl dies an sich erforderlich war –, nicht nach § 134 BGB unwirksam sind.

Ein Kunde des Unternehmens war der Auffassung, den Werklohn nicht bezahlen zu müssen, weil es sich bei dem Unternehmen nicht um einen „Meisterbetrieb“ gehandelt hat. Nach § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig. Zwar stellt es eine Form von Schwarzarbeit dar, wenn Dienst- oder Werkleistungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden, ohne dass eine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen wurde, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SchwarzArbG. Dies stellt jedoch nach Ansicht des OLG Köln nur einen „einseitigen“ Verstoß dar, auf den sich Vertragspartner nicht berufen können. Der Kunde musste die Handwerkerrechnung folglich bezahlen.

Etwas anderes hätte gegolten, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle ausdrücklich gegenüber dem Kunden zugesichert worden wäre, der Handwerker also seinen Kunden über einen vermeintlichen Meistertitel getäuscht hätte.