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EuGH, Urteil vom 18.01.2022

HOAI-Mindestsatzklagen steht Unionsrecht nicht entgegen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20, entschieden, dass die nationalen Gerichte trotz der Unionrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen auch weiterhin zur Anwendung der Regelungen der HOAI 2013 bzw. ihrer Vorgängerverfassungen verpflichtet sind.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Architekten und Ingenieure im Hinblick auf alle bis zum Inkrafttreten der HOAI 2021 am 1. Januar 2021 geschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge auch weiterhin die Möglichkeit haben, mit entsprechenden „Aufstockungsklagen“ ein Honorar in Höhe des HOAI-Mindestsatzes einzuklagen.