Keine Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers bei uneingeschränkter Sperrminorität!
Vor dem Thüringer Landessozialgericht konnte Rechtsanwalt Winfried Mathes ein Urteil vom 07.09.2022 (Aktenzeichen: L 12 BA 961/21) erstreiten, in dem ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über eine erhebliche Beitragsnachzahlung gegenüber den Geschäftsführern einer GmbH aufgehoben wurde. Auch in dem vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha war Herr Rechtsanwalt Mathes bereits erfolgreich.
GmbH-Geschäftsführer, die nicht mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile innehaben, sind sozialversicherungspflichtig. Bei einer eingeschränkten Sperrminorität liegt ebenfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Gesetzes (§ 7 Abs. 1 SGB IV) vor. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte die Deutsche Rentenversicherung die Auffassung vertreten, eine den Geschäftsführern eingeräumte Sperrminorität vermittele nicht die erforderliche Rechtsmacht, Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können. Deshalb seien die betreffenden Geschäftsführer nicht selbstständig tätig, sondern vielmehr abhängig beschäftigt.
Wären die Bescheide bestandskräftig geworden, hätte dies eine erhebliche Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über mehrere Jahre – nebst Verzinsung – zur Konsequenz gehabt. Der Rechtsfall zeigt jedoch, dass es sich immer lohnt, sehr sorgfältig zu prüfen, ob die Bewertung der Rechtslage durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung zutreffend ist. So kann es etwa vorkommen, dass die Deutsche Rentenversicherung die Bedeutung der Begleitumstände – z.B. von Gesellschafterdarlehen – für die Frage der Versicherungspflicht verkennt.