Solaranlage vs. Denkmalschutz – öffentliches Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien überwiegt!
Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden haben immer wieder das Problem, dass die Denkmalschutzbehörden die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen untersagen. Zur Begründung wird von den Behörden ausgeführt, eine Solaranlage – regelmäßig auf dem Dach des Gebäudes – störe das äußere Erscheinungsbild des Denkmals.
Bereits die gesetzgeberische Wertung aus Art. 20 a GG und § 2 S. 1 EEG steht dieser Sichtweise entgegen. Hieraus sowie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz als „intertemporalem Freiheitsschutz“ (BVerfG, 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18) ergibt sich ein überragendes öffentliches Interesse sowie ein Vorrang der erneuerbaren Energien in Abwägung mit widerstreitenden Interessen und Schutzgütern. Ausweislich der Gesetzesbegründung betrifft dies auch Belange des Denkmalschutzes:
„Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG 2021 bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber […] Denkmalschutz oder […] nur in Ausnahmefällen überwunden werden. […] Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG [= Klimaschutz] vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen.“
(Bundestags-Drucksache 20/1630, S. 158)
Diese gesetzgeberische Wertung führte also faktisch zu einer Umkehr der Verhältnisse: War es zuvor so, dass der Denkmalschutz im Zweifel höheren Stellenwert als die Solaranlage auf einem Dach genoss, müssen die Denkmalschutzbehörden nach dem neuen EEG 2023 besondere Gründe anführen können, warum die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Solaranlage ausnahmsweise versagt werden soll.
Diese Rechtslage wurde nunmehr vom OVG Nordrhein-Westfalen in den Entscheidungen vom 27.11.2024 bestätigt. Dabei bezogen sich die Richter ausdrücklich auf die oben genannte im Juli 2022 in Kraft getretene Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz.