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OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2024 - 5 U 54/23

OLG Hamburg zur Haftung von Hostprovidern für die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen durch „youtube-dl“

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 21.11.2024 (5 U 54/23) die Haftung eines Hostproviders für die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG konkretisiert und praxisrelevante Maßstäbe für die Verantwortlichkeit von Hostprovidern gesetzt.

Im zugrundeliegenden Fall stellte ein Hostprovider Speicherplatz für die Webseite „youtube-dl.org“ bereit. Über diese Plattform war die Open-Source-Software „youtube-dl“ abrufbar, mit der Audio- und Videoinhalte von Plattformen wie YouTube heruntergeladen werden können. YouTube setzt zur Verhinderung solcher Downloads die „Rolling Cipher“-Technologie ein, die als technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG qualifiziert wurde. Nach erfolgloser Abmahnung wurde der Hostprovider von Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das OLG Hamburg bestätigt die Aktivlegitimation der Tonträgerhersteller und stellt klar, dass Rechteinhaber und Plattformbetreiber bei Online-Plattformen grundsätzlich als Einheit zu betrachten sind. Die „Rolling Cipher“-Technologie stellt eine wirksame technische Maßnahme dar, da sie für den durchschnittlichen Nutzer ein Hindernis bildet. Die Software „youtube-dl“ dient der gezielten Umgehung dieser Schutzmaßnahme.

Der Hostprovider haftet als Teilnehmer, sobald er konkrete Kenntnis von der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erlangt hat. Spätestens nach Erhalt einer Abmahnung ist ihm die Rechtswidrigkeit bewusst. Bleibt er dennoch untätig, verliert er seine gesetzlichen Haftungsprivilegien nach § 7 DDG. Das fortgesetzte Hosten der Webseite ist objektiv geeignet, die widerrechtliche Nutzung der Software zu fördern.

Für die Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG ist entscheidend, dass sie den durchschnittlichen Nutzer von einer Umgehung abhält. Es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme unüberwindbar ist. Lediglich Mechanismen ohne nennenswerten technischen Mindestschutz gelten als unwirksam.

Hostprovider sollten ihre Verträge klar gestalten und technische Schutzmaßnahmen wie Filtertechnologien implementieren, um ihre Haftung zu minimieren. Nach Kenntniserlangung von rechtswidrigen Inhalten ist unverzügliches Handeln erforderlich, um den Verlust von Haftungsprivilegien zu vermeiden.

Das Urteil des OLG Hamburg verdeutlicht die Anforderungen an Hostprovider im Umgang mit urheberrechtswidrigen Inhalten und die Bedeutung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen. Die Entscheidung stärkt die Rechteinhaber und erhöht die Sorgfaltspflichten der Provider im Umgang mit Hinweisen auf Rechtsverletzungen.