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BGH, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/22

Untervermietung einer Einraumwohnung

Auch eine Einzimmerwohnung kann man noch untervermieten (BGH, Urteil vom 13.09.2023, Az. VIII ZR 109/22). Maßgeblich ist nicht die Größe der Wohnung oder die Anzahl der Zimmer. Bei der Untervermietung kommt es nicht darauf an, ob dem Mieter ein signifikanter Teil der Wohnung selbst erhalten bleibt. Sie ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn der Mieter den Gewahrsam an den Räumlichkeiten nicht vollständig aufgibt. Dies ist der Fall, wenn der Hauptmieter in der Wohnung noch persönliche Gegenstände zurücklässt, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten bleiben und darüber hinaus noch einen Schlüssel zur Wohnung behält.

Der Mieter kann also vom Vermieter verlangen, dass dieser einer Untervermietung einer Einraumwohnung zustimmt, wenn der Mieter diese für einen vorübergehenden Zeitraum verlassen und untervermieten will.