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Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht

Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht – Beschränkung auf Ersatz der tatsächlich erforderlichen Kosten!

Während der Auftraggeber früher die Beseitigungskosten fiktiv anhand der voraussichtlichen Kosten abrechnen und als Schaden geltend machen konnte, hat der BGH bereits mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 – und unter Aufgabe seiner bisher ständigen Rechtsprechung dem Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten eine Absage erteilt. Hierzu heißt es unter Ziff. 32 der vorbenannten Entscheidung unmissverständlich:

„Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Ver-mögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen. Sein Vermögen ist im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solcher (fiktiver) Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten (Halfmeier, BauR 2013, 320, 322 f.).“

Der BGH (vgl. Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 71/15 = BauR 2019, 668 und Urt. v. 08.10.2020 – VII ARZ 1/220) und mit ihm die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2023 – 10 U 53/22) hat die Leitlinien zudem fortgeführt und die Gründe nochmals verdichtet: Fiktive Kosten führen zu einer Überkompensation, die sich mit den schadensrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbaren lässt. Dies ist seither ganz h. M. und führt im Ergebnis dazu, dass die Schadensersatzklage auf Ersatz der fiktiven Mangelbeseitigungskosten als unbegründet abzuweisen ist.

Trotz dieser seit nunmehr immerhin sieben Jahren bestehenden Kehrtwende in der Rechtsprechung scheint diese noch nicht bei allen Kollegen und auch nicht bei allen Gerichten (!) angekommen zu sein. Nach wie vor kommen uns in der anwaltlichen Praxis Fälle vor, in denen fiktive Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht geltend gemacht werden. Statt auf den fehlenden Schaden und damit auf die Unbegründetheit der Klage hinzuweisen, wird teilweise durch die Gerichte bisweilen die Beweisaufnahme zur Schadenshöhe eingetreten.

Daher nochmals unser eindringlicher Appell: Nach der BGH-Rechtsprechung gibt es im Werkvertragsrecht keinen Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten mehr. Hierauf ist frühzeitig im Verfahren hinzuweisen.