Verjährung und Vertragstypen bei Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern
Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 10.07.2025 (10 U 27/25) zentrale Fragen zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher sowie zur Verjährung von Mängelansprüchen entschieden. Im Fokus standen die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht, die Anwendbarkeit der zweijährigen Verjährungsfrist und die Anforderungen an das Vorliegen eines Sachmangels.
1. Vertragstyp: Kaufvertrag mit Montageverpflichtung
Das Gericht stellt klar, dass auf einen Vertrag über Erwerb und Installation einer Photovoltaikanlage samt Batteriespeicher grundsätzlich Kaufrecht Anwendung findet, wenn der Schwerpunkt auf der Lieferung vorgefertigter Standardkomponenten liegt und die Montage im Verhältnis zur Lieferung zurücktritt. Qualitative Faktoren, wie etwa die Bedeutung der Montage- und Integrationsleistung, reichen nicht aus, um eine werkvertragliche Einordnung zu begründen, sofern der Vertrag eindeutig auf die Lieferung standardisierter Komponenten ausgerichtet ist
2. Verjährung von Mängelansprüchen
Für Mängel am Batteriespeicher gilt die regelmäßige zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Voraussetzungen für die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder für ein Bauwerk verwendete Sache, die dessen Mangelhaftigkeit verursacht) lagen im konkreten Fall nicht vor. Weder die Photovoltaikanlage noch der Batteriespeicher dienten der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes, noch hatten sie eine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Hauses. Auch eine feste Verbindung mit dem Erdboden war nicht gegeben
3. Gefahrübergang und Sachmangel
Das OLG betont, dass ein Sachmangel nur dann vorliegt, wenn der Batteriespeicher bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Eine nachträglich erforderlich gewordene Kapazitätsreduzierung – etwa aufgrund technischer Fehlkonzeptionen, die erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zutage treten – begründet keinen Mangel, sofern das Gerät bei Übergabe vertragsgemäß war
4. Fernsteuerbarkeit als Mangel?
Die Möglichkeit einer (Fern-)Steuerung des Batteriespeichers durch den Hersteller stellt nach Auffassung des Gerichts keinen Sachmangel dar. Entscheidend ist, dass die Parteien keine abweichende Beschaffenheit vereinbart hatten und die Fernsteuerbarkeit keinen Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit oder Sicherheit des Speichers im Sinne des § 434 BGB hatte
5. Keine Hemmung oder Verlängerung der Verjährung
Weder die Durchführung von Firmware-Updates durch den Hersteller noch nachträgliche Schreiben der Beklagten konnten als Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB gewertet werden. Auch eine Herstellergarantie begründet keine Haftung der Verkäuferin, wenn diese nicht selbst Garantiegeberin ist
Praxishinweis
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und Dokumentation der vereinbarten Beschaffenheit bei Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern. Für die Verjährung von Mängelansprüchen ist die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses entscheidend. Die zweijährige Verjährungsfrist bleibt der Regelfall, sofern keine besonderen Umstände – wie eine grundlegende Erneuerung des Gebäudes durch die Anlage – vorliegen. Die Möglichkeit der Fernsteuerung durch den Hersteller ist für sich genommen kein Mangel.
Fazit
Das OLG Brandenburg bestätigt die Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung: Bei standardisierten Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher ist regelmäßig Kaufrecht mit zweijähriger Verjährung einschlägig. Die Schwelle für die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist bleibt hoch und setzt eine wesentliche Bedeutung der Anlage für das Bauwerk voraus. Nachträgliche technische Maßnahmen oder Fernzugriffe des Herstellers begründen ohne abweichende Vereinbarung keinen Sachmangel.