Photovoltaikspeicher: Drosselung per Fernzugriff begründet nicht automatisch einen Sachmangel
Das OLG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob der Käufer einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit Batteriespeicher vom gesamten Vertrag zurücktreten kann, wenn der Hersteller den Speicher wegen Brandereignissen bei vergleichbaren Systemen zeitweise per Fernzugriff drosselt.
Der Kläger hatte von der Beklagten eine PV-Anlage nebst Speicher erworben. Der Speicher war ein vernetztes Produkt und erforderte für den Betrieb eine dauerhafte Internetverbindung sowie ein Benutzerkonto. Nach mehreren Brandereignissen bei Speichern des Herstellers reduzierte dieser per Fernzugriff zeitweise die nutzbare Speicherkapazität und die Ladegeschwindigkeit, auch beim Speicher des Klägers. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom gesamten Vertrag und machte geltend, der Speicher sei mangelhaft, weil die vereinbarte Kapazität von 10 kWh nicht erreicht werde und die verwendete Lithium-Ionen-Technologie ein unzumutbares Brandrisiko begründe.
Das Landgericht hatte der Klage noch überwiegend stattgegeben. Das OLG Koblenz sah dies anders und wies die Klage vollständig ab.
Zunächst stellt das OLG Koblenz in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung klar, dass es sich bei dem Vertrag über die Errichtung einer PV-Anlage mit Speicher nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt. Maßgeblich sei, dass serienmäßig hergestellte Komponenten geliefert und montiert wurden und keine besondere individuelle Planungsleistung im Vordergrund stand.
Sodann wird das Vorliegen eines Sachmangels vom OLG verneint. Die Verwendung von Lithium-Ionen-NCA-Batterietechnik begründe für sich genommen keinen Mangel, wenn keine andere Batterietechnik vereinbart wurde und der Speicher für die Speicherung von Solarenergie grundsätzlich geeignet sei. Auch aus den Drosselungsmaßnahmen folge kein Sachmangel. Diese seien nach der Bewertung des Senats als produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen des Herstellers einzuordnen, nicht aber als Nachweis dafür, dass der konkrete Speicher des Klägers mangelhaft sei.
Selbst wenn man einen Mangel angenommen hätte, wäre nach Ansicht des OLG ein Rücktritt vom gesamten Vertrag nicht ohne Weiteres möglich. PV-Module und Batteriespeicher seien teilbare Komponenten einer Solaranlage. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag setze daher voraus, dass der Käufer an der mangelfreien Teilleistung kein Interesse mehr habe. Das hatte der Kläger nach Auffassung des Senats nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Revision wurde zugelassen. Das OLG betont, dass höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen präventive Maßnahmen eines Produktherstellers einen Sachmangel im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht begründen können.
Nach der Rechtsauffassung des OLG Koblenz führt nicht jede nachträgliche Leistungsbeschränkung durch den Hersteller automatisch zu kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer. Entscheidend bleiben die konkrete Beschaffenheit der Kaufsache bei Gefahrübergang und die Frage, ob Maßnahmen des Herstellers dem Verkäufer zugerechnet werden können.