Ein Mieter begehrte die Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Markise auf seinem Balkon mittels schwerer Wandanker. Er trägt vor, im Sommer werde es zu heiß, und er könne den Balkon nicht nutzen. Die Sonne scheint bis in die Wohnung und heizt diese auf. Dadurch sei der vertraglich zugesicherte Gebrauch der Mietsache eingeschränkt. Er beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts München, Az. 411 C4 1836/13, das ebenso argumentiert.
Ist die Mietsache nicht zum vertraglichen Gebrauch tauglich, hat sie einen Mangel. Das Amtsgericht München meint also, die Mietsache wird bei schlechtem Wetter mangelhaft und der Vermieter soll dafür einstehen? Das kann so nicht richtig sein. Wenn man diesen Gedanken weiterdenkt, hätte der Mieter in diesem Fall ein Recht zur Minderung. Im Herbst bei Sturm und Regen könnte er die Zustimmung vom Vermieter verlangen, Fenster zu installieren, damit er sein Balkon nutzen kann. Im Winter dürfte er fordern, die Gebäudewand zu durchbohren und einen Heizkörper zu installieren, damit er seinen, im Herbst verkleideten Balkon nun auch im Winter benutzen kann.
Das Amtsgericht Köln sieht das in seinem Urteil vom 09.08.2017, Az. 201 C 62/17 anders, so auch das Amtsgericht Erfurt, Az. 11 C 664/ 22. Schlechtes Wetter ist kein Mangel der Mietsache, sondern ein allgemeines Lebensrisiko. Im Übrigen muss dem Mieter bei Besichtigung der Wohnung klar gewesen sein, dass der Balkon nach Süden ausgerichtet ist und im Sommer auch mit Sonneneinstrahlung zu rechnen ist. Schließlich ist es üblich, dass sich eine Wohnung, insbesondere mit Fenstern zur Südseite, im Sommer aufheizt.