Kein Verbraucherbauvertrag bei Herausnahme zentraler Gewerke
Das OLG Schleswig hat klargestellt, dass ein Verbraucherbauvertrag nach §?650i BGB nur dann vorliegt, wenn der Unternehmer als Generalunternehmer oder Generalübernehmer zur Errichtung eines neuen Gebäudes aus einer Hand verpflichtet ist. Erforderlich ist eine umfassende Herstellungsverpflichtung, wie sie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Schutzzweck der Norm ergibt. Die Herausnahme einzelner Gewerke aus dem Vertrag führt dabei nicht automatisch dazu, dass der Charakter eines Verbraucherbauvertrags entfällt. Maßgeblich ist vielmehr die Bedeutung der ausgenommenen Leistungen für das Gesamtvorhaben. Während der Vertrag ein Verbraucherbauvertrag bleibt, wenn lediglich untergeordnete Gewerke entfallen, liegt regelmäßig kein solcher Vertrag vor, wenn wesentliche Gewerke ausgenommen werden, ohne die die Errichtung eines funktionsfähigen Gebäudes nicht mehr als einheitliche Herstellungsverpflichtung angesehen werden kann.
Im konkreten Fall waren die Gewerke Elektro, Heizung und Sanitär von vornherein nicht Vertragsbestandteil. Hierbei handelt es sich um für einen zu Wohnzwecken vorgesehenen Anbau essentielle Leistungen. Ohne diese Gewerke fehlt die notwendige Einheitlichkeit der Bauleistungen, sodass kein „Bau aus einer Hand“ vorliegt. Darüber hinaus verneinte das OLG die Anwendbarkeit des Verbraucherbauvertragsrechts auch deshalb, weil eine schrittweise Vergabe von Einzelgewerken – selbst, wenn sie sich später zu einem Gesamtbauwerk summieren – nicht die Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags erfüllt. Das Gericht stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.10.2023 - VII ZR 25/23).
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Unternehmer zunächst lediglich mit dem Rohbau beauftragt worden war und weitere Gewerke erst im Verlauf des Bauvorhabens aufgrund separater Angebote hinzukamen. Es bestand weder ein von Anfang an festgelegter Leistungsumfang noch eine Gesamtvergütungsabrede. Vielmehr ergab sich eine schrittweise, sukzessive Beauftragung einzelner Leistungen, was bereits systematisch gegen das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags spricht. Vor diesem Hintergrund kam das OLG Schleswig zu dem Ergebnis, dass die besonderen Verbraucherschutzvorschriften der §§?650j?ff. BGB in diesem Fall keine Anwendung finden.