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KG, Beschluss vom 12.01.2026 – 2 U 74/25

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zwangsabtretung von GmbH-Anteilen

Aus einer Vesting-Vereinbarung (d.h. einer Vereinbarung, aufgrund derer ein Mitarbeiter wegen seiner Tätigkeit für die GmbH nach einer bestimmten Zeit von einem Gesellschafter gesichert Geschäftsanteile abgetreten bekommt) heraus wurde der GmbH-Geschäftsanteil eines Gesellschafters zwangsweise auf einen Dritten übertragen. Der Gesellschafter begehrte per einstweiliger Verfügung die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste und seine vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafter. Aufgrund eines ersten Antrags aus November 2024 hatte das KG bereits im Mai 2025 eine einstweilige Verfügung erlassen. Nach Problemen bei der Vollziehung verzichtete der Gesellschafter auf die Rechte aus dieser einstweiligen Verfügung. Im Juli 2025 stellte er erneut einen gleichlautenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Hauptsacheklage erhob er sodann erst im September 2025 – mehr als zehn Monate nach dem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das KG lehnte den erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Zwar bestehe grundsätzlich ein Verfügungsgrund zum Schutz vor irreversiblen Nachteilen durch Umgestaltung der Gesellschaft bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Dies sei bereits für den Fall der Zwangseinziehung ganz h.M. und höchstrichterlich geklärt (ausf. dazu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 40 Rn. 99 ff.; Liebscher/Alles, ZIP 2015, 1 (7 ff.); Lieder, GmbHR 2016, 189, 271; BGH, NJW 2019, 3155 Rn. 39; OLG Jena GmbHR 2017, 416). Das KG entscheidet dies – aufgrund der gleichen Interessenlagen – nunmehr auch für den Fall der Zwangsabtretung aus einer Vesting-Vereinbarung.

Im konkreten Fall scheitere der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung jedoch an der Selbstwiderlegung: So habe der Antragsteller durch nachlässige Verfahrensführung, fehlerhafte/unterlassene Vollziehung der ersten einstweiligen Verfügung, Verzicht auf deren Rechte und unvertretbar verzögerte Erhebung der Hauptsacheklage das Verfahren erheblich verzögert, so dass der Verfügungsgrund im konkreten Fall entfalle.

Der Rechtsprechung des KG ist zuzustimmen. Sie ist konsequent und liegt auf der Linie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und ganz h.M. Egal, ob der Verlust der Gesellschafterstellung durch Zwangseinziehung oder durch Zwangsabtretung droht, besitzt der vom Rechtsverlust betroffene Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung durch die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein effektives Mittel zum Schutz einer Listenänderung und den damit verbundenen Rechtsfolgen. Gleichzeitig setzt der Beschluss jedoch klare Taktvorgaben für die Antragstellerseite: Wer den Weg der einstweiligen Verfügung beschreitet, muss zügig vollziehen, Folgeverfahren stringent führen und die Hauptsache ohne vermeidbare Verzögerung anhängig machen. Auch darin ist dem KG zuzustimmen.