Kein Abzug neu für alt bei der Beseitigung eines Sachmangels!
In seinem Urteil vom 27.11.2025 hat der BGH in Abkehr nunmehr explizit klargestellt, dass gegenüber dem Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Ersatz der Mangelbeseitigungskosten ein Abzug neu für alt nicht in Betracht kommt.
Der Entscheidung lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Der Besteller machte im Nachgang an ein selbstständiges Beweisverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von € 120.000,00 wegen Mängeln (großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche) eines im September 2010 fertiggestellten Fahrsilos gegen den Unternehmer geltend. Das LG Arnsbach hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die daraufhin eingelegte Berufung kürzte das OLG Nürnberg den Kostenvorschussanspruch des Bestellers wegen einer vorzunehmenden Vorteilsausgleichung in Form eines Abzugs neu für alt auf € 80.000,00. Gegen diesen Abzug wendet sich der Besteller mit der Revision.
Mit Erfolg! Der BGH stellt in seinem Urteil vom 27.11.2025 klar, dass gegenüber dem Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag ein Abzug neu für alt grundsätzlich nicht vorzunehmen ist. Der auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhende Grundsatz der Vorteilsausgleichung, der auch für die Mängelrechte gilt, soll verhindern, dass der Geschädigte besser steht als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Bisher hat der BGH die Vorteilsausgleichung nur für die Fälle abgelehnt, in denen der erlangte Vorteil auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruht. Auch unter diesem Aspekt sieht der BGH eine Vorteilsausgleichung nicht mehr als gerechtfertigt an. Im Gegenteil: Er stellt in seiner nunmehrigen Entscheidung explizit klar, dass ein Abzug neu für alt selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Begründet wird dies damit, dass sich ein derartiger Abzug mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs nicht vereinbaren lasse. Mit der Nacherfüllung erhält der Besteller erstmals das Werk in seiner ursprünglich vereinbarten Beschaffenheit und damit das volle Äquivalent für die vereinbarte Vergütung. Eine Kürzung des Nacherfüllungsanspruchs hätte zur Folge, dass der Besteller zu keinem Zeitpunkt für den vereinbarten Werklohn eine mangelfreie Leistung erhalten hätte, was den Schädiger unrechtmäßig privilegieren würde.