Anspruch des insolventen Unternehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit – selbst bei Masseunzulänglichkeit
Die Parteien streiten um die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin, die mit der Beklagten einen Vertrag über die Erbringung von Rohbauarbeiten über ein Mehrfamilienhaus zu einem Pauschalpreis von € 7.128.100,00 abgeschlossen hat. Die Arbeiten wurden zwischen Juli 2022 und August 2023 ausgeführt. In einer gemeinsamen Begehung vom 19.09.2022 wurde die Abnahme wegen „standsicherheitsrelevante(r) Mängel an der Betonstruktur“ verweigert. Die Gemeinschuldnerin stellte unter dem 20.09.2023 eine Schlussrechnung über € 7.634.532,22 und forderte hieraus nach Abzug der Abschlagszahlungen noch einen Betrag in Höhe von € 723.318,73 von der Beklagten und als Absicherung die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB. Unter dem 30.10.2024 zeigte die Klägerin Masseunzulänglichkeit an.
Bereits das LG Köln hatte der Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg. Nach Ansicht des OLG Köln kann der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom Besteller eine Bauhandwerkersicherung verlangen.
Das OLG stellt zunächst unter Verweis auf die gesetzliche Regelung klar, dass § 650f BGB dem Unternehmer Sicherheit für die noch nicht gezahlte, einschließlich Zusatzaufträgen vereinbarte Vergütung sowie pauschalierte Nebenforderungen von 10 % gewährt. Aufrechenbare Gegenforderungen des Bestellers mindern die Sicherheit nur, soweit sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Das OLG betont, dass der Sicherungsanspruch bereits mit Vertragsschluss entsteht. Weder eine fehlende Abnahme noch eine nicht erfolgte Fertigstellung oder Streit über Mängel und die Schlussrechnung stehen ihm grundsätzlich entgegen. Der Sicherheitenprozess soll gerade eine schnelle Absicherung ermöglichen und nicht durch umfangreiche Beweisaufnahmen zum Vergütungs- oder Mängelstreit verzögert werden.
Auch die Insolvenz des Auftragnehmers ändert daran nichts. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit setzt voraus, dass die Masse zur Erfüllung fälliger sonstiger Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht oder voraussichtlich nicht ausreichen wird. Gleichwohl trägt der Besteller nach Auffassung des OLG grundsätzlich das Risiko, den Kostenerstattungsanspruch für die Sicherheit nicht vollständig realisieren zu können.
Entscheidend ist die insolvenzrechtliche Privilegierung: Ein erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstehender Kostenerstattungsanspruch ist nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach den Verfahrenskosten und vor den übrigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Im konkreten Fall reichte die freie Masse theoretisch aus, um die jährlichen Kosten der Sicherheit für etwa zwei Jahre abzudecken. Ein Rechtsmissbrauch lag daher nicht vor.
Die Entscheidung klärt damit unter Bestätigung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.10.2015-21 U 71/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.20204 – 22 U 108/03) die bauinsolvenzrechtliche zentrale Frage, dass dem insolventen Auftragnehmer der Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB auch dann zusteht, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Das eigentliche Novum der Entscheidung liegt im Insolvenzrecht: Der Kostenerstattungsanspruch des Bestellers entsteht erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und ist deshalb als Neumasseverbindlichkeit unmittelbar nach den Verfahrenskosten, aber vor den (Alt-)Masseverbindlichkeiten zu befriedigen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Insolvenzverwalter sollten umgekehrt die Masse- und Liquiditätslage sorgfältig dokumentieren, da § 650f Abs. 3 BGB den Unternehmer zur Erstattung der üblichen Sicherungskosten bis zu 2 % jährlich verpflichtet.