Aktuelles

OLG Köln, Beschluss vom 23.05.2025 - 15 UKl. 2/25

OLG Köln zur Nutzung öffentlich geteilter Social-Media-Daten für KI-Training

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Meta Platforms (Facebook/Instagram) öffentlich geteilte Daten volljähriger Nutzer grundsätzlich zum Training generativer KI-Modelle verwenden darf. Die Klage einer qualifizierten Einrichtung, die sich auf Datenschutzrecht und den Digital Markets Act (DMA) stützte, wurde abgewiesen.

Das Gericht stellte klar, dass die bloße Zusammenstellung öffentlich geteilter Daten für das KI-Training keine unzulässige „Zusammenführung“ im Sinne des DMA darstellt. Entscheidend war, dass keine gezielte Verknüpfung von Daten derselben Person aus verschiedenen Plattformen erfolgt, sondern eine deidentifizierte und unstrukturierte Nutzung für KI-Zwecke.

Im Hinblick auf die DSGVO wurde die Verarbeitung als rechtmäßig angesehen, sofern die Nutzer ab dem 26. Juni 2024 ihre Daten öffentlich geteilt haben und über die Nutzung ausreichend informiert wurden. Für ältere Daten wurde eine solche Erwartbarkeit verneint, dennoch überwogen die Interessen von Meta an der Weiterentwicklung von KI-Modellen.

Das Gericht betonte zudem, dass Nutzer durch Rücknahme der Öffentlichkeit ihrer Daten oder durch Widerspruch die Nutzung ihrer Daten für das KI-Training verhindern können. Für sensible Daten Dritter bleibt das Verarbeitungsverbot bestehen, sofern keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Das Urteil schafft wichtige Klarheit für Unternehmen, die Social-Media-Daten im Rahmen von KI-Projekten nutzen möchten. Transparenz, effektive Widerspruchsmöglichkeiten und technische Schutzmaßnahmen bleiben dabei zentrale Anforderungen. Die weitere Entwicklung, insbesondere im Hauptsacheverfahren und auf europäischer Ebene, bleibt abzuwarten.