Klare Worte
Der Erbe muss im Testament namentlich benannt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein. Das ist dann der Fall, wenn ein Dritter allein mit der Definition im Testament den Erben eindeutig bestimmen kann. Die Einsetzung des Erben durch einen Dritten ist unzulässig.
Besonders problematischen Formulierungen, die den Erben nicht eindeutig bezeichnen, droht dann die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung. Das OLG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, wonach nach dem Tod des Vorerben „…diejenige Person erben (soll), die es besonders gut (mit dem Vorerben) konnte“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2025, Az. 14 W 36/24 (Wx).
Eine solche Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine wirksame Bestimmung des Nacherben. Gemäß § 2065 Abs.1 BGB kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten solle oder nicht. Gemäß § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht wirksam einem anderen überlassen. Die Bestimmung des § 2065 BGB enthält damit den Grundsatz, dass sich der Erblasser, der abweichend von der gesetzlichen Erbfolge testieren will, selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seiner letztwilligen Verfügung schlüssig werden muss. Danach muss der Erblasser den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er muss ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte - erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln - ermittelt werden kann. Erforderlich ist, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden kann. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt ist, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibt, führt dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB.
Ich rate stets dazu, den Erben konkret mit Namen, bestenfalls noch mit Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis und aktuellem Wohnort anzugeben.
Johannes-Christian Vent
Fachanwalt für Erbrecht