OLG Stuttgart zur Abnahme: Was gilt zwischen GU und NU?
Die Abnahme bleibt der zentrale Kipppunkt im Werkvertragsrecht: Erst mit ihr wird der Werklohn grundsätzlich fällig und die Beweislast für Mängel kehrt sich zugunsten des Unternehmers um. Ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart schärft gleich mehrere Linien – insbesondere zur Durchgriffsfälligkeit und zur förmlichen Abnahme.
Das OLG Stuttgart weist darauf hin, dass die Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB eine reine Fälligkeitsregel ist. Sie ersetzt die Abnahme nicht und löst insbesondere keine weiteren Abnahmewirkungen aus. Konkret bedeutet das: Wird die Leistung des Generalunternehmers vom Bauherrn abgenommen, kann der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers zwar fällig werden, die Beweislastumkehr für die Mangelfreiheit tritt ohne eigene Abnahme gegenüber dem Nachunternehmer aber nicht ein. Der Nachunternehmer bleibt bis zur Abnahme beweisbelastet dafür, dass seine Leistung mangelfrei ist. Das Gericht lehnt damit – im Einklang mit höchstrichterlichen Grundsätzen zu vergleichbaren Konstellationen – eine Beweislastumkehr allein aus Fälligkeitstatbeständen ab.
Materiell-vertraglich betont das OLG Stuttgart zugleich die Bedeutung vereinbarter Abnahmeformen. Ist – wie häufig – eine förmliche Abnahme vorgesehen, kann auf sie konkludent verzichtet werden, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Maßgeblich ist, ob beide Parteien ihr Verhalten so verstehen durften, dass die förmliche Abnahme abbedungen und eine (formlose) Abnahme erklärt werden sollte; hierbei sind Indizien aus Besprechungsprotokollen und begleitender Korrespondenz zu würdigen.
Schließlich grenzt das OLG Stuttgart die Sphären zwischen Generalunternehmer- und Nachunternehmer-Abnahme klar ab. Aus der Abnahme der GU-Leistung durch den Bauherrn folgt nicht automatisch eine Abnahme der Nachunternehmer-Leistung. Wer als Nachunternehmer die Abnahmewirkungen für sich in Anspruch nehmen will, muss eigene Abnahmeumstände gegenüber seinem Vertragspartner (hier dem Generalunternehmer) darlegen und beweisen – oder jedenfalls die konkludente Aufhebung der vereinbarten Förmlichkeit und eine wirksame Abnahmeerklärung im Verhältnis der Parteien belegen.