Aktuelles

BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24

Mitverschulden des Bestellers bei mangelhafter Entwurfsplanung des von ihm beauftragten Architekten

In seinem Urteil vom 15.01.2026 konkretisiert der für Baurecht zuständige VII. Zivilsenat seine Rechtsprechung zur Zurechnung von Planer- und Koordinationsfehlern im Architekten- und Bauvertragsrecht und trifft zentrale Aussagen zur (Mit-)Haftung des Bestellers.

Im konkreten Fall ließ die Bauherrin auf einem Bestandsgebäude Penthousewohnungen errichten. Eine alte, teerhaltige Abdichtungsbahn blieb im Aufbau – mit gesundheitsgefährdenden Emissionen. Nach Beendigung der Entwurfsplanung (LP 1–4) durch einen freigestellten Architekten beauftragte die Bauherrin eine Ausführungsplanerin (LP 5) sowie eine Ingenieurin mit der Bauüberwachung und Gesamtkoordination. In einer Baubesprechung wurde das Kontaminationsrisiko thematisiert; die Ausführungsplanerin forderte Materialproben, die Koordinatorin ließ die Arbeiten indes fortsetzen, ohne die Probe sicherzustellen. Das Landgericht wies die Klage ab; das Kammergericht bejahte die Haftung mehrerer Beteiligter mit Quotelung. Der BGH wies die Revisionen der Ausführungsplanerin und der Koordinatorin zurück; die Revision der Bauherrin hatte hingegen teilweise Erfolg.

Zunächst stellt der BGH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2016 – VII ZR 193/14; Urt. v. 15.05.2013 – VII ZR 257/11; Urt. v. 27.11.2008 – VII ZR 206/06) klar, dass den Besteller im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit trifft, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten hingegen fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn nach § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und muss sich nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB, § 278 BGB die Mitverursachung des hierdurch verursachten Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat.

Zudem stellt der BGH ebenfalls in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.1985 – VII ZR 23/84; Urt. v. 29.11.1971 – VII ZR 101/70) klar, dass es dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmen mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, obliegt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmen ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkungspflicht bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit Personen (sog. Erfüllungsgehilfen), hat er sich deren Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB, § 278 BGB als Mitverschulden zuzurechnen.

Schließlich führt der BGH aus, dass der mit der Koordination durch den Bauherren beauftragte Architekt zur Wahrnehmung dieser Koordinationsaufgaben keine mangelfreien Pläne braucht. Dem Besteller obliegt es also regelmäßig nicht, dem Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, so dass sich der Besteller das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen muss.