Der Hausarzt als Erbe
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24 die Frage geklärt, ob man seinen Hausarzt im Testament bedenken darf.
Nur weil Ärzte berufsrechtlich grundsätzlich keine Geschenke oder Vorteile von Patienten annehmen sollen, wird ein Testament zugunsten des Arztes nicht automatisch unwirksam. Wer sein Vermögen vererben möchte, darf grundsätzlich selbst entscheiden, wem es zukommt. Diese Testierfreiheit kann nicht durch Berufsregeln eines Ärzteverbandes eingeschränkt werden. Dafür fehlt die gesetzliche Grundlage. Wer seinem Hausarzt besonders dankbar ist, darf ihn im Testament bedenken.
Die berufsrechtlichen Regeln richten sich in erster Linie an den Arzt. Sie sollen verhindern, dass medizinische Entscheidungen aus finanziellen Motiven getroffen werden. Sie können aber dem Patienten nicht verbieten, frei über sein Erbe zu verfügen. Die Testierfreiheit genießt einen hohen verfassungsrechtlichen Schutz.
Ein Testament zugunsten des Hausarztes ist nicht automatisch unwirksam.
Davon unabhängig ist die Frage, ob dem Arzt berufsrechtliche Konsequenzen drohen. § 32 BO-Ä der Bundesländer enthält einen Katalog unerlaubter Zuwendungen. Ob und welche Sanktionen angedroht sind, ist im Berufsrecht der Heilberufe geregelt. Infrage kommen eine berufsrechtliche Rüge, die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, der Verweis, eine Geldbuße oder sonstige Maßnahmen nach dem Heilberufsrecht. Um derartige Maßnahmen zu vermeiden kann der Arzt die Zuwendung beispielsweise ausschlagen.