Wohnungseigentümergemeinschaft: Wenn Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum nur Vorteile für einige Eigentümer haben ...
Renovierungen und Reparaturen in Eigentümergemeinschaften kommen regelmäßig nicht immer allen Eigentümern gleichmäßig zugute. Der Eigentümer der Dachgeschosswohnung hat mehr von einem der Austausch der Dachfenster als der Eigentümer einer Erdgeschoßwohnung; der Eigentümer einer Souterrainwohnung hat von einer Trockenlegung des Kellermauerwerks einen größeren Vorteil als derjenige einer höherliegenden Wohnung.
In seiner Entscheidung vom 22.03.2024, Az. V ZR 81/23 und Az. V ZR 87/23 hat der BGH nun endgültig klargestellt, dass die Kostenlast durchaus einzelnen Wohnungseigentümern aufgebürdet werden kann. Auch wenn Maßnahmen Gemeinschaftseigentum betreffen, kann es sein, dass ein einzelner Eigentümer die gesamten Kosten zu tragen hat.
In einem der Fälle entschied der BGH darüber, wer die Kosten der Reparatur einer Hebeanlage des Doppelparkers tragen muss; im anderen Fall wurde darüber entschieden, wer die Kosten für den Austausch der Fenster einer Dachgeschosswohnung zu tragen hat.
In beiden Fällen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt (dem Teileigentümer der Doppelparker/dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung).
Die zugrundeliegende Vorschrift § 16 Abs. 2 S. 2 WEG, wonach die Wohnungseigentümer auch von der Quote abweichende Kostenverteilungen beschließen dürfen, gibt es schon länger. Nicht abschließend geklärt war bisher, ob einzelne Miteigentümer auch für die Kosten, die Gemeinschaftseigentum betreffen, allein herangezogen werden können.
Mit seiner Entscheidung räumt der BGH der Eigentümergemeinschaft einen größeren Spielraum ein. Wer die alleinige Gebrauchsmöglichkeit und damit den Nutzen von derartigen Maßnahmen hat, soll auch die Kosten dafür allein tragen.