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BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24

Schadensersatz bei Kontrollverlust über Daten nach Facebook-Scraping

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte betroffener Nutzer nach einem Datenleck gestärkt. Nun ist es Betroffenen möglich, Schadensersatzansprüche gegenüber Facebook erfolgreicher geltend zu machen, sollte man von einem Datendiebstahl betroffen sein. Nach der Entscheidung des BGH reicht nun allein der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten für einen solchen Anspruch aus.

Damit setzt der BGH vergleichsweise niedrige Hürden für Ansprüche bei immateriellen Schäden an, da bereits der bloß kurzzeitige Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten schon einen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann. Demnach reicht es aus, dass Betroffene in einem solchen Fall lediglich nachweisen, dass sie Opfer eines solchen Vorfalls waren. Weder ist ein nachweisbarer Datenmissbrauch noch ein Beleg für eine das Leben der Betroffenen beeinflussende Beeinträchtigung notwendig, geschweige denn, darzulegen oder zu beweisen.

Für den Einzelnen ist in einem solchen Fall jedoch nicht mit allzu hohen Schadensersatzforderungen zu rechnen. Die Richter des BGH bemessen den Schadensersatz in diesem Fall mit 100,00 Euro. Was für den Einzelnen eine überschaubare Summe darstellt, könnte jedoch bei dem hier zu betrachtenden Vorfall aus dem April 2021 und den damals 533 Millionen Betroffenen weltweit für Facebook eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Die Daten dieser Nutzer waren durch Täter abgegriffen worden, die eine Funktion zur Freunde-Suche in Facebook ausnutzten, durch die Profile mit eigentlich nicht öffentlichen Telefonnummern gefunden werden konnten. Die Täter gaben dazu wahllos generierte Telefonnummern ein und konnten bei Treffern dann die entsprechenden Daten abgreifen (sog. „Scraping“). Damit lag ein Datenschutzverstoß vor, der ohne weitere Beeinträchtigungen für den Einzelnen einen Schadensersatzbetrag von 100,00 Euro rechtfertigt.

Als Besonderheit machte der BGH in obiger Entscheidung das erste Mal von seiner neuen Möglichkeit des Leitentscheidungsverfahrens Gebrauch. Näheres dazu in einem weiteren Beitrag.