Aktuelles

OLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2025 – 15 U 41/23

Zur Vorschusshöhe nach § 637 BGB – keine Sachverständigenpflicht!

Die Entscheidung des OLG Hamburg vom 06.03.2025 (15 U 41/23) behandelt einen Vorschussanspruch nach § 637 BGB einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Streitgegenständlich waren zum einen die Ausführung der Tiefgaragenrampe, deren Gefälle den in der einschlägigen Garagenverordnung festgelegten Höchstwert von 15% überschritt, und zum anderen zwei Terrassen, die in Lage und Fläche von den genehmigten Aufteilungsplänen abwichen. Das Landgericht hatte den Vorschuss abgelehnt. Das OLG hebt dieses Urteil auf und gibt der WEG in vollem Umfang Recht.

Rechtlich interessant sind dabei die vom OLG Hamburg angenommenen Anforderungen an den Kostenvorschussanspruch. Für die Geltendmachung des Vorschusses nach § 637 Abs. 3 BGB betont das OLG die niedrigen Anforderungen an die Darlegung der Höhe: Es bedarf weder einer vorherigen sachverständigen Beratung noch der Einholung von Kostenvoranschlägen. Vielmehr genügt für die schlüssige Darlegung eines Kostenvorschussanspruchs eine nachvollziehbare laienhafte Schätzung, auf deren Basis das Gericht die Höhe des Vorschusses nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO plausibilisieren kann.

Damit stärkt die Entscheidung die Durchsetzbarkeit des Vorschussanspruchs nach § 637 BGB: Das führt zu einer spürbaren Verfahrensbeschleunigung: Vorschussansprüche lassen sich frühzeitig und ohne formalen „Kostenvoranschlagsreigen“ durchsetzen, solange die Schätzung schlüssig ist und das Gericht sie im Rahmen des § 287 ZPO plausibilisieren kann. Der einstweilen anzutreffenden gerichtlichen Praxis, über die Höhe des Kostenvorschusses ein Sachverständigengutachten einzuholen, wird durch die Entscheidung erneut und völlig zutreffend eine Absage erteilt.