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Rechte des Ungeborenen

Rechte des Ungeborenen

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt, § 1 BGB. Aber auch der ungeborene Mensch kann Rechtsträger sein. Er kann beispielsweise als Erbe eingesetzt werden. Das bereits gezeugte aber noch nicht geborene Kind (nasciturus) ist erbfähig, wenn es zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB.

Nun hat der BGH entschieden, dass sogar eine noch nicht gezeugte Person Rechte erwerben kann- beispielsweise die Stellung als Gläubiger im Grundbuch (BGH, Beschluss vom 26.06.2025, Az. V ZB 48/24).

Eine Mutter setzte ihre Tochter als Vorerbin ein. Die Mutter verfügte, dass die möglichen Kinder der Tochter später Rechte an einem Grundstück erwerben sollen. Für die potentiellen Kinder trug die Mutter eine Grundschuld im Grundbuch über 187.000 € ein.

Die Mutter verstarb im Jahr 2003. Die Tochter blieb kinderlos und adoptierte auch keine Kinder. Die inzwischen 60-jährige Tochter wollte die Löschung der Grundbucheintragung bewirken. Das Amtsgericht Düren und das Oberlandesgericht Köln wiesen den Löschungsantrag der Tochter zurück. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt. Die Grundschuld für die Kinder, die es nie gab, bleibt also wirksam.

Ob eine solche Grundbucheintragung zulässig ist, war lange umstritten. Für die Rechtsfähigkeit sprechen eine Reihe von Normen (§ 331 Abs. 2, §§ 2101, 2162, 2178 BGB) die dem ungeborenen Menschen unentziehbare Rechtspositionen zuweisen- wenn er lebend zur Welt kommt. Dagegen meinte das OLG Hamburg, dass eine noch nicht gezeugte Person streng nach dem Wortlaut von § 1 BGB nicht rechtsfähig ist.

Der BGH hat nun festgestellt, dass eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts sein kann und ein solches erwerben kann. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zu Gunsten der noch nicht gezeugten Nachkommen in das Grundbuch inhaltlich zulässig im Sinne von § 53 Absatz I S. 2 Grundbuchordnung. Der BGH bezieht sich auf den historischen Gesetzgeber. Aus den Materialien zur Schaffung des BGB ergibt sich ein solcher Wille (konkret BGB-Motive III Seite 641).

Dass die 1960 geborene Tochter voraussichtlich keine Kinder mehr zur Welt bringen wird, hielt der BGH für unbeachtlich. In der neueren Rechtsprechung und Literatur werde schon davon ausgegangen, dass aufgrund der sich stetig weiter entwickelnden modernen Reproduktionsmedizin nicht mehr offenkundig ausgeschlossen ist, dass Frauen selbst in hohem Alter leibliche Abkömmlinge bekommen.

Ich möchte ergänzen, dass die Tochter schließlich auch noch bis zum Tod Kinder adoptierten kann. Die Löschung der Grundschuld kann daher frühestens der Erbe der Tochter mit dem Todesnachweis und dem Nachweis, dass sie keine leiblichen und/oder adoptierten Kinder hatte, bewirken.

Johannes-Christian Vent
Fachanwalt für Erbrecht